Steuerberaterwechsel
Sie spielen seit langem mit den Gedanken, den Steuerberater zu wechseln? Bei uns sind Sie in guten Händen! Ein Wechsel ist leichter als gedacht! Wir unterstützen Sie beim „Umzug“ und erledigen alle Formalitäten mit Ihrem ehemaligen Steuerberater und melden den Steuerberaterwechsel Ihrem Finanzamt.
Lernen Sie uns kennen und überzeugen Sie sich selbst. Egal auf welchem Wege Sie Kontakt zu uns aufnehmen, wir freuen uns auf Sie!
Hier finden Sie einige der typischen Fragen mit den passenden Antworten, die uns in diesem Zusammenhang gestellt werden
FAQs zum Wechsel
1. Macht es Sinn auch unterjährig zu wechseln?
Sie können Ihren Steuerberater jederzeit wechseln. Der Zeitpunkt sollte jedoch mit Bedacht gewählt werden. Ein Wechsel während der Erstellung der Bilanz oder der Steuererklärungen ist zu vermeiden, da Doppelkosten entstehen können. Für bereits begonnene Arbeiten kann der Steuerberater ein Teilhonorar verlangen. Bei laufender Finanzbuchhaltung und Lohnabrechnung ist ein Wechsel zum Monatsende kein Problem. Gerne setzen wir uns mit Ihrem alten Steuerberater in Verbindung und erfassen die erforderlichen Schritte, die für einen reibungslosen Übergang erforderlich sind.
2. Habe ich Kündigungsfristen beim bisherigen Steuerberater zu beachten?
Falls Sie mit Ihrem Berater keinen Vertrag mit einer Kündigungsfrist abgeschlossen haben, können Sie den bestehenden Vertrag gem. § 627 BGB jederzeit kündigen.
Bei einem Wechsel teilen Sie Ihrem alten Berater am besten schriftlich mit, dass Sie sich zukünftig von unserer Kanzlei nun beraten lassen. Ein Musteranschreiben für den Beraterwechsel finden Sie unten zum Download bereit.
3. Muss das Finanzamt informiert werden?
Das Finanzamt muss über den Wechseln des Steuerberaters informiert werden. Die Vollmacht gegenüber Ihrem bisherigen Steuerberater muss widerrufen und neue Vollmachten an uns ausgestellt werden. Wir haben für Sie einen Vordruck vorbereitet. Diesen finden Sie zum Download hier oder unten bereit.
4. Kann mein bisheriger Steuerberater die Unterlagen zurückbehalten?
Nein, außer Sie haben seine Rechnungen noch nicht bezahlt. Der Steuerberater ist gegenüber dem Mandanten zur Herausgabe verpflichtet. Zudem muss er eine reibungslose Übergabe der Unterlagen ermöglichen. Sollten jedoch noch offene Forderungen gegenüber dem Steuerberater bestehen, darf er die Unterlagen behalten, bis diese beglichen sind.
5. Wie funktioniert die Datenübernahme?
Steuerberater unterliegen speziellen Berufspflichten. Diese sieht auch vor, die Mandatsübergabe reibungslos zu ermöglichen. Daher müssen Sie sich hier keine Sorgen um Datenverlust machen. Unsere Kanzlei arbeitet mit der DATEV Software. DATEV kann vielfältige Datenformate in ihre EDV-Landschaft importieren. Sollte Ihr alter Steuerberater mit einer anderen Software gearbeitet haben, werden wir prüfen, ob wir die Fremddaten importieren können.
6. Bekomme ich eine Betriebsprüfung, wenn ich den Steuerberater wechsle?
Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie eine Betriebsprüfung bekommen, hat nichts damit zu tun, ob und wann Sie den Steuerberater wechseln.
7. Gehen Haftungsansprüche aufgrund früherer Fehler verloren?
Nein, Haftungsansprüche gegen den alten Steuerberater – Weil er z.B. nicht fristgerecht gehandelt hat und Ihnen dadurch Nachteile entstanden sind – gehen durch den Steuerberaterwechsel nicht verloren. War dies der Grund für Ihren Wechsel oder werden solche Fehler erst durch uns entdeckt, werden wir Ihnen bei der Prüfung solcher Ansprüche gerne behilflich sein. Die Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren.
Steuerberaterwechsel
Bitte beachten Sie, dass die hier nachfolgend dargestellten Arbeitshilfen keinen Anspruch auf eine Vollständigkeit der Dokumentation sicherstellen oder für sich allein zu einer steuerlichen Anerkennung führen. Sprechen Sie uns gerne an, welche jeweils aktuellen Anforderungen für die steuerliche Anerkennung zu erfüllen sind. Wir beraten Sie hierzu gerne.
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