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Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, dann muss dies innerhalb einer bestimmten Frist passieren. Grundsätzlich muss die Steuererklärung bis zum Ablauf des 6. Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres abgegeben werden.
Dabei ist wieder zu entscheiden, ob Sie die Steuererklärung selbst erstellen und zusammen mit einem Steuerberater machen.
Hier haben wir für Sie eine Übersicht erstellt, was wann gilt.
Wenn Sie keinen Steuerberater haben
Wenn Sie Ihre Steuererklärung allein erstellen (also ohne Steuerberater), ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung wie folgt:
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- Steuererklärung 2022: 02.10.2023
- Steuererklärung 2023: 02.09.2024
- Steuererklärung 2024: 31.07.2025
- Steuererklärung 2025: 31.07.2026
- Steuererklärung 2026: 02.08.2027
- Steuererklärung 2027: 31.07.2028
Allgemein zu den Abgabefristen
Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen,
müssen grundsätzlich spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres
bzw. nach Ablauf des gesetzlich bestimmten Zeitpunkts beim Finanzamt eingereicht werden.Dies betrifft zum Beispiel die Einkommensteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung,
Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung oder die Erklärung zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung.Beispiel
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 musste grundsätzlich bis zum
31.07.2019 abgegeben werden.


Wenn Sie einen Steuerberater haben
Wenn Sie Ihre Steuererklärung zusammen mit einem Steuerberater erstellen, dann können Sie Ihre Steuererklärung später abgeben, als diejenigen, die keinen Steuerberater haben. Die aktuellen Fristen zur Abgabe der Steuererklärung finden Sie hier unten:
- Steuererklärung 2022: 31.07.2024
- Steuererklärung 2023: 02.06.2025
- Steuererklärung 2024: 30.04.2026
- Steuererklärung 2025: 01.03.2027
- Steuererklärung 2026: 29.02.2028
- Steuererklärung 2027: 28.02.2029
Allgemein zu den Abgabefristen
Wird ein Steuerberater oder eine andere zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person
oder Stelle im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt,
verlängert sich die Abgabefrist.
In diesem Fall endet die Abgabefrist grundsätzlich
am letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Beispiel
Für die Einkommensteuererklärung 2018 endet die reguläre Abgabefrist bei steuerlicher Beratung
grundsätzlich am 29.02.2020, da 2020 ein Schaltjahr war.
Da der 29.02.2020 jedoch auf einen Samstag fiel, verschob sich die Frist nach
§ 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag. Die tatsächliche Abgabefrist endete daher erst am
02.03.2020.
Haftungsausschluss
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein Gespräch zur Verfügung.
