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Erbschaft & Vermögen

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer verständlich begleitet - von der Anzeige beim Finanzamt bis zur fertigen Erklärung.

ErbschaftsteuerSchenkungsteuerVorweggenommene Erbfolge

Hinweis für die Umsetzung - bitte vor Live-Schaltung prüfen

  • Diese Seite ist neu erstellt (keine Vorlage auf der Live-Seite vorhanden), auf Basis deiner internen Vorlage "Erbschaft_Schenkung_DE_EN_FR".
  • Die genannten Freibeträge nach Steuerklasse (§ 16 ErbStG) bitte auf Aktualität prüfen.
  • Die 3-Monats-Frist nach § 30 ErbStG sowie die Ausnahme bei notarieller Beurkundung bitte fachlich gegenchecken.
  • Das neue Abrechnungsmodell (Pakete ohne feste Beträge) bitte prüfen, ob es so zu deiner tatsächlichen Praxis passt.
  • Die genannten Länder mit Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen (USA, Frankreich, Schweiz, Dänemark, Griechenland, Schweden) bitte auf Vollständigkeit und Aktualität prüfen.

Ein Erbfall oder eine Schenkung bringt neben der persönlichen Situation auch steuerliche Pflichten mit sich. Ich begleite Sie durch den gesamten Ablauf - von der ersten Einordnung des Sachverhalts über die Anzeige beim Finanzamt bis zur Erstellung der Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung, falls diese verlangt wird.

Auch bei der vorweggenommenen Erbfolge und bei Schenkungen zu Lebzeiten berate ich Sie, damit Freibeträge sinnvoll genutzt werden und keine Fristen versäumt werden.

Grundlagen

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Überblick

Beide Steuerarten sind im selben Gesetz geregelt und folgen denselben Grundprinzipien - der Unterschied liegt im Anlass: Erbschaftsteuer fällt bei einem Vermögensübergang durch einen Todesfall an, Schenkungsteuer bei einer Zuwendung zu Lebzeiten.

Besteuert wird die Bereicherung des Erwerbers, also der Wert des übertragenen Vermögens abzüglich eines persönlichen Freibetrags. Wie hoch dieser Freibetrag ist, richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser bzw. Schenker und Erwerber, den sogenannten Steuerklassen:

SteuerklasseVerhältnis zum Erblasser / SchenkerFreibetrag
IEhegatten und eingetragene Lebenspartner500.000 EUR
IKinder und Stiefkinder400.000 EUR
IEnkelkinder200.000 EUR
IEltern und Großeltern (nur bei Erbschaft)100.000 EUR
IIGeschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten20.000 EUR
IIIAlle übrigen Erwerber, z. B. nicht verwandte Personen20.000 EUR

Erst der Betrag oberhalb des Freibetrags wird versteuert, mit einem Steuersatz, der wiederum von Steuerklasse und Höhe des Erwerbs abhängt. Gerade zwischen Ehegatten und Kindern bleibt durch die Freibeträge oft ein erheblicher Teil des Vermögens steuerfrei.

Anzeigepflicht

Was Sie innerhalb der ersten drei Monate beachten müssen

Frist: 3 Monate ab Kenntnis

Jeder Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung ist gemäß § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das gilt formlos und schriftlich, unabhängig davon, ob am Ende tatsächlich Steuer anfällt.

Anzeigepflichtig ist grundsätzlich der Erwerber, bei einer Schenkung zusätzlich auch der Schenker. Die Anzeigepflicht entfällt in der Regel, wenn der Erwerb bereits durch eine notarielle Urkunde beurkundet wurde oder das Nachlassgericht das Testament eröffnet und das Finanzamt entsprechend informiert hat. In vielen Erbfällen übernehmen Notare und Gerichte diesen Schritt also automatisch. Bei privatschriftlichen Schenkungen und bestimmten Erbfällen bleibt die Anzeige jedoch Ihre eigene Aufgabe.

Ich prüfe für Sie, ob im konkreten Fall eine Anzeigepflicht besteht, und übernehme die fristgerechte Anzeige gegenüber dem Finanzamt.

Ablauf

So gehen wir vor

Vom ersten Gespräch bis zur Abgabe - transparent und Schritt für Schritt.

  • 1 Einordnung des Sachverhalts. Im Erstgespräch klären wir, um welche Vermögenswerte es geht und welche Fristen bereits laufen.
  • 2 Anzeige beim Finanzamt. Sofern erforderlich, übernehme ich die fristgerechte Anzeige nach § 30 ErbStG (Details siehe Abschnitt "Anzeigepflicht" oben).
  • 3 Prüfung durch das Finanzamt. Nach der Anzeige entscheidet das Finanzamt, ob eine förmliche Steuererklärung verlangt wird.
  • 4 Erklärung erstellen. Falls erforderlich, erstelle ich die Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung inklusive Bewertung der Vermögenswerte.
  • 5 Bescheid prüfen. Abschließend prüfe ich den Steuerbescheid des Finanzamts auf Plausibilität.
Unterlagen

Das benötige ich von Ihnen

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Unterlage

Sterbeurkunde bzw. Schenkungsvertrag

Je nach Sachverhalt.

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Unterlage

Testament / Erbvertrag

Sofern vorhanden.

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Unterlage

Nachweis über Vermögenswerte

Übersicht der relevanten Vermögensgegenstände.

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Unterlage

Kontoauszüge

Der betroffenen Konten zum Stichtag.

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Unterlage

Immobilienunterlagen

Falls Immobilienvermögen betroffen ist.

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Unterlage

Weitere relevante Dokumente

Je nach individuellem Sachverhalt.

Honorar

Der Umfang bestimmt das Modell

Erbschaft und Schenkung sind selten gleich gelagert - von der kurzen Einzelfrage bis zur vollständigen Erklärung inklusive Bewertung ist alles möglich. Das passende Abrechnungsmodell legen wir deshalb gemeinsam im Erstgespräch fest.

Kurzberatung

Einschätzung zu einer einzelnen Frage, z. B. zu Freibeträgen oder zur grundsätzlichen Anzeigepflicht. Abrechnung nach Zeitaufwand.

Anzeige beim Finanzamt

Erstellung und fristgerechte Übermittlung der Anzeige nach § 30 ErbStG. Je nach Aufwand nach Zeit oder als Pauschale.

Vollständige Erklärung

Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung inklusive Bewertung der Vermögenswerte, z. B. Immobilien oder Betriebsvermögen.

Grenzüberschreitende Erbfälle und Schenkungen

Ist der Erblasser, die schenkende oder die erwerbende Person im Ausland ansässig oder liegt Vermögen im Ausland, wird es komplexer: Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es deutlich weniger Doppelbesteuerungsabkommen als etwa für die Einkommensteuer. Deutschland hat nur mit einer Handvoll Staaten ein solches Abkommen geschlossen, unter anderem mit den USA, Frankreich, der Schweiz, Dänemark, Griechenland und Schweden. Fehlt ein Abkommen, kann es zu einer echten Doppelbesteuerung kommen, die sich in der Regel nur durch eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die deutsche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer abmildern lässt.

Die allgemeinen Grundlagen zu Doppelbesteuerungsabkommen erläutere ich auf der Seite Internationale & mehrsprachige Beratung. Bei einem grenzüberschreitenden Erb- oder Schenkungsfall prüfe ich für Sie, ob und wie ein Abkommen greift.

Fragen zu Erbschaft oder Schenkung?

Teilen Sie mir Ihren Sachverhalt mit - ich melde mich kurzfristig mit den nächsten Schritten.

Kontakt

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